Bestattung

Übersicht über die Regelungen bei Bestattungen für den Friedhof der Evangelisch‑Lutherischen Michaelis‑Kirchgemeinde Zehren vom 27.1.2003

Die Gemeinde geleitet ihre Toten durch gottesdienstliche Handlungen und befiehlt sie in Gebet und Segen der Gnade ihres Herrn. Sie verkündigt den Hinterbliebenen, was das Evangelium über Leben und Tod, über Zeit und Ewigkeit sagt.

Wenn die Gemeinde ihre Toten zur letzten irdischen Stätte geleitet, sie bestattet, ist das ein Ausdruck der Liebe zu den Hinterbliebenen, aber auch zu den Toten.

§ 1 Jeder Gottesdienst zur Bestattung ist ein besonderer Gottesdienst, der im Hinblick auf das zu Ende gegangene Leben des verstorbenen Gemeindeglieds und im Hinblick auf die Hinterbliebenen Angehörigen zu gestalten ist. Er ist zugleich ein Gemeindegottesdienst.

§ 2 Die Bestattung ist ein Dienst, den die christliche Gemeinde ihren Gliedern erweist. Er gilt allen, die getauft sind und bis an ihr Lebensende der Gemeinde angehört haben.
(1) Für Kinder christlicher Eltern, die noch nicht getauft sind oder totgeborene Kinder ist ein Gottesdienst zur Bestattung möglich.
(2) Sofern Angehörige, die Gemeindeglieder sind, den Wunsch nach einem christlichen Begräbnis ihres nicht oder nicht mehr der Kirche angehörenden Verstorbene äußern, ist eine Bestattung im besonderen Fall möglich (Kirchengesetz über Anwendung einer Bestattung in besonderen Fällen vom 29.3.1998)
(3) Aus der Kirche Ausgetretene werden grundsätzlich nicht kirchlich bestattet, da der Ausgetretene mit diesem Schritt zuerkennen gegeben hat, dass er für sich kirchliche Handlungen nicht wünscht.

§ 3 Für die Gestaltung der kirchlichen Bestattung gelten die landeskirchlichen Gesetze bzw. das Kirchengesetz über die Einführung der Bestattungsagende vom 21.11.1996

§ 4 Es gibt folgende Formen der ortsüblichen Bestattung:
(1) Erdbestattung mit Beisetzung auf dem hiesigen Friedhof mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle
Geleit des Sarges unter Geläut zur Grabstätte
Beisetzung des Sarges mit Aussegnung
Trauerfeier in der Kirche
(2) Sargfeier mit anschließender Überführung zur Kremation mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle
Geleit des Sarges unter Geläut zum Wagen vor der Kirchentür
Aussegnung am Wagen
Trauerfeier in der Kirche
(3) Urnenbestattung mit Beisetzung auf dem hiesigen Friedhof mit folgendem Ablauf:
Aufbahrung der Urne in der Friedhofshalle
Geleit der Urne unter Geläut zur Grabstätte
Beisetzung der Urne mit Aussegnung
Trauerfeier in der Kirche

§ 5 Die Benutzung der Kirche ist bei der kirchlichen Bestattung nur für die Feier ohne Sarg oder Urne möglich und nur, wenn der/die Verstorbene einer christlichen Kirche angehört hat.

§ 6 Christen anderer christlichen Gemeinden, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, steht die Benutzung der Kirche in ortsüblicher Form offen.

§ 7 Für weltliche Bestattungen steht die Feierhalle zur Benutzung zur Verfügung.

§ 8 Am Tag vor der Trauerfeier wird bei kirchlichen Trauerfeiern mit dem Geläut der Kirche ausgeläutet. Das Ausläuten erfolgt 17.00 Uhr mit der großen und mittleren Glocke in drei Pulsen zu 3 Minuten.

§ 9 Im nächsten Gemeindegottesdienst nach der Trauerfeier wird in Abstimmung mit den Angehörigen der Verstorbene in die Fürbitte der Gemeinde einbezogen.

§ 10 Bestattungen erfolgen montags bis freitags mit Ausnahme der kirchlichen und staatlichen Feiertage. Der Beginn der Bestattungen sollte zwischen 10.00 und 15.00 Uhr liegen.

§ 11 Im Weiteren gelten die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und die landeskirchlichen Richtlinien.